Qualität containerersatzteile auf Lager
Qualität containerersatzteile auf Lager
Artikel 1: Begriffsbestimmungen.
In diesen Bedingungen und bei deren An-wendung wird verstanden unter:
a:Der Lieferant: die MVH techniek B.V.
b:Der Abnehmer :jeder Vertragsgegner der Lieferanten , mit Ausnahme der Natürlichen Person , die nicht in der Ausübung eines Berufs oder
Betriebs handelt.
c:Zur Vorfügungstellung oder tatsächliche Besitznahme.
Artikel 2: Anwendbarkeit
1.Alle Angebote, und jede von dem Lieferanten mit einem Abnehmer an-gegangene Vereinbarung von Kauf, Verkauf oder Lieferung von Gütern,
unterliegen diesen allgemeine Bedingungen.
2.Die von diesen Bedingungen ab-weichenden Bedingungen sind nur dann anwendbar , wenn und insofern jene ab-weichenden Bedingungen
vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich genehmigt worden sind. Soweit schriftlich nicht anderes vereinbart worden ist, bleiben die vor-liegenden
Bedingungen unberüht.
Artikel 3: Angebote und Preise.
1.Jedes Angebot oder jede Preisangabe von oder seitenes des Lieferanten geschieht völlig unverbindlich und kann vom Lieferanten
rückgängig gemacht oder zurückgenommen werden. Die Gültigkeit-dauer eines Angebot beträgt wenn nicht anders erwähnt einen Monat .
2.In den vom Lieferanten angebotene Preisen sind etwaige Mehrkosten im Zusam-menhang mit der Lieferung außerhalb der Niederlanden nicht
mit inbegriffen.
Wenn diese Kosten unumgänglich sind, so kommen jene Kosten völlig zu Lasten des Abnehmers und werden dem Abnehmer separat berechnet.
3.Alle von oder seitens des Lieferanten genanten Preise sind, wenn nicht ausdrück-lich anders erwähnt Umsatzsteuer-pflichtig.
4.Das vom Lieferanten vorgelegte Infor-mationsmaterial, die Zeichnungen, Maß-, Gewicht- und DarstellungsSchematas dienen nur zu Auskunft
des Abnehmers.
Der Abnehmer kann aber nie Rechte oder Ansprüche darauf gründen.
5.Das Urheberrecht, der vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Faxblätter, Preisverzeichnisse und ähnliche bleibt dem
Lieferanten vorbehalten und derartigen Unterlagen dürfen ohne seine Einwillung nicht kopiert oder Dritten zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 4: Auftrag/Vereinbarung.
1.Telefonische und fax Auftrage, die innerhald einer Woche geliefert werden können, werden nicht vom Lieferanten bestätig, sei es, daß der
Abnehmer nachdrücklich darum bittet.
2.Eine vom Lieferanten gemachte schrift-liche Auftragsbestätigung ist verbindlich, wenn binnen acht Tagen keine Reaktion des Abnehmers
empfangen worden ist.
Artikel 5: Lieferungsfrist.
1.Die vom Lieferanten angegebene Lieferungsfristen sind nur einweisend und haben keinen verbindlichen Character innerhalb dieser,der Lieferant
verpflichtet sei eine Lieferung auszuführen. Eine vom Lieferanten angegebene Frist beginnt erst am Tage, an dem eine Vereinbarung mit dem
Abnehmer zustande gekommen ist.
2.Nichtlieferung vom Lieferanten innerhalb einer von ihm angegebenen Frist bedeutet kein Versäumnis des Lieferanten, Versäumnis tritt nur dann
auf, wenn eine Lieferung unterbleibt, nachdem ihm vom Abnehmer in einer schriftlichen Aufforderung durch einen Einschreibebrief eine
ordentliche Frist gestellt worden ist.
3.Eine angegebene Lieferungsfrist kann, wenn Ratenzahlung bedungen ist, vom Lieferanten mit jener Zeit verlängert werden, in der der Abnehmer
irgendeinen dem Lieferanten schuldigen Betrag einforderbar geworden ist, unbezahlt gelassen hat.
Artikel 6:Lieferung/Übergangsrisiko
1.Jede Lieferung von verkauften Gütern geschieht ab Werk des Lieferanten, wenn nicht schriftlich anders vereinbart worden ist.
2.Wenn die gelieferte Güter, die sich im Betrieb oder auf dem Betriebsgelände des Lieferanten befinden, nachdem die dem Abnehmer zu
Verfügung gestellt sind, nicht vom ihm übernommen werden, so werden jene Güter auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers gelagert.
3.Wenn nicht schriftlich anders vereinbart worden ist, gehen alle Kosten für Versendung und damit verbundenen Kosten und Gefahren zu Lasten
des Abnehmers.
4.Die Lieferung gilt als erledigt im Moment, wenn die Güter das Werk des Lieferanten verlassen haben, oder im Moment, wenn dem Abnehmer
vom Lieferant gemeldet worden ist, daß die Güter transportfähig sind.
5.Das Risiko dazu von allen Schäden, welche den gelieferte Gütern zustoßen könnten, der Ursache unbeachtet, sind an Lieferungsmoment völlig
zu Lasten des Abnehmers.
Artikel 7: Transport
1.Der Transport von verkauften und gelieferten Gütern geschieht, wenn nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, ab Werk des
Lieferanten.
2.Jede Gefahr irgendwelcher Art, beim Transport der verkauften und gelieferten Güter, gehen völlig auf Kosten und Gefahren des Abnehmer,
wobei der Lieferant mithin auf keine Weise verpflichtigt ist, irgendeinen Transportschaden dem Abnehmer zu ersetzen.
3.Nur auf eine ausdrückliche zeitige zumLieferanten gerichtete Bitte des Abneh-mers, wird der Lieferant auf Kosten und zugunsten des
Abnehmers bei einer vom Ab-nehmer angewiesenen soliden Versicheruns-gesellschafteine Versicherung für die ver-kauften und gelieferten Güter
abschließen.
Artikel 8: Eigentumsvorbehalt
1.Die vom Lieferanten am Abnehmer verkauften und gelieferten Güter, bleiben in Eigentum dem Lieferanten zubehören, bis im Moment, in dem
der Lieferant eine volständige Zahlung aller betreffenden Güter oder der vorher gelieferten Güter empfangen hat. Wir liefern unsere Wahren unter
den Bedingungen des Einfachen ertweierten und verlängerten Eigentums vorbehalt.
2.Es ist dem Abnehmer nicht erlaubt, irgendein Pfandrecht oder sonstiges beschränktes Recht auf die vom Lieferanten verkauften und gelieferten
Güter zu begründen, von denen der Abnehmer das Eigentum noch nicht erhalten hat.
3.Es ist dem Abnehmer erlaubt, die vom Lieferanten verkauften und gelieferten Güter, von denen der Abnehmer das Eigentum noch nicht
verworben hat, im Rahmen dessen noirmalen Betriebsführung zu verkaufen und / oder zu veräußern, dies unter der ausdrücklichen Bedingungen,
daß der Abnehmer die Forderung, die er infolge des letzt genannten Kaufs/Verkaufs oder der Veräußerung einem Dritten gegenüber erhält, auf
die erste schriftliche Bitte dem Lieferanten verpfänden wird.
4.Der Abnehmer verpflichtet sich alle Maßnahmen zu ergreifen, welche dazu dienen die Güter, die noch Eigentum des Lieferanten sind zu
schützen. Im Beschlagnahmungsfall verpflichtigt sich der Abnehmer den damit beauftragten Gerichtsvollzieher und um Falle eines Konkurses den
Konkursverwalter, unverzüglich über das Eigentumsrecht zu informieren.
Artikel 9: Reklamation
1Jede Reklamation über beschädigte Güter oder Güter, die ordentlicher nicht den Forderungen entsprechen, hat nur schriftlich zu geschehen und
sich binnen acht Tagen nach Lieferungsdatum der Güter vom Lieferanten in dessen Besitz zu befinden. Für jede Reklamation, die nach
obengenannten Datum den Lieferanten erreicht ist diesser nicht haftbar, sei es daß der Mangel ordentlicherweise nicht eher aufzuweisen war.
2.Eine Reklamation eine Lieferung betreffend, wird sonstige erledigte und noch auszuführende Lieferungen nicht beeinflussen, unbeachtet wenn
jene letztgenannten Lieferungen ausgeführt worden sind oder noch ausgeführt werden im Zusammenhang mit derselben Vereinbarung, unberührt
der Klausel im nächsten Absatz.
3.Wenn der Lieferant irgendeine Reklamation für berechtigt hält, hat dieser mit Ausnahme aller Ansprüche auf Schadenersatz, das Recht, das
Gelieferte zurückzunehmen mit Rückzahlung des schon vom Abnehmer bezahlten Betrags und auf weitere Lieferung zu verzichten, entweder zu
verlangen, daß der Abnehmer das Gekaufte gegen eine ordentliche Preisermäßigung beibehält, oder oder kostenfrei möglichts bald
Wiederlieferung folgen zu lassen, in dem Sinne, daß eine verrichtete Reklamation nie als begründet geachtet wird, wenn der Abnehmer das
Gelieferte schon be- oder verarbeiten hat oder er ohne Genehmigung des Lieferanten mögliche Änderungen von Dritten am Gelieferten hat
ausführen lassen, oder wenn er seine Zahlungspflicht dem Lieferanten gegenüber nicht gerecht wird.
4.Das obengenannten unter 3. ist nicht anwendbar, wenn der Mangel, über den vom Abnehmer reklamiert worden ist, unter Garantie fällt, alsdann
ist das unter
Artikel 10: Zahlung.
1.Zahkung einer Faktur an den Lieferanten soll binnen vierzehn Tagen nach Datum in einer vom Lieferanten angedeuteten Weise stattfinden.
2.Der Abnehmer wir sich dem Lieferanten gegenüber nie auf Verrechnung oder Aufrechnung berufen können, sei es daß Recht Kraft des
Gesetzes dem Abnehmer anerkannt würde.
3.Die von Abnehmer vollzogenen Zahlungen gereichen immer zur Entwicklung aller verschuldeten Fakturen die am längsten offenstehen, sogar
wenn der Abnehmer meldet, daß die Zahlung auf eine spätere Faktur beziehe.
4.Nichtbezahlung einer Faktur binnen vierzehn Tagen nach Datum hat auch Kraft des Gesetzes einer sofortign Einforderbarkeit aller Beträge,
welche der Abnehmer wegen sonstiger Fakturen dem Lieferanten noch schuldig ist, zufolge.
5.Dem Abnehmer wird über jeden von ihm verschuldeten Betrag oder über den nicht erhaltenen Teil dessen, der nicht am Fälligkeitstag bezahlt
wird, Zinsen berechnet gleich den geltenen Zinssätzen, die im Moment des Versäumnissen durch die niederländischen Handelsbanken berechnet
werden,dies ohne, daß dazu irgendeine Aufforderung oder Inverzugsetzung erforderlich ist. Jeder Monatsteil gilt dabei als vollständiger Monat.
6.Im Falle einer Zahlung per Wechselbrief kommen die Inkassopesen und Diskont-pesen völlig zu Lasten des Abnehmers. Zahlungen per Scheck
werden unter Vorbehalt von Deckung akzeptiert. Solange oben erwähnte Dokumente nicht eingelöst worden sind, kann sich der Abnehmer nicht
auf einer völlige Entrichtung berufen.
Artikel 11: Sicherheit
1.Der Lieferant kann beim Eingehen einer, oder während der Laufzeit einer Vereinbarung vom Abnehmer verlangen, daß dieser zur Befriedigung
des Lieferanten eine genügende Sicherheit stellt für die Verpflichtungen, die der Vereinbarung zufolge zu Lasten des Abnehmers kommen werden.
2.Wenn der Abnehmer nicht oder ungenügende, vom Lieferanten verlangte, Sicherheit, verschaft, wie gemeint im Absatz 1, hat der Lieferant das
Recht auf die Vereinbarung zu verzichten, oder diese wohl oder nicht mittels einer außergerichtlichen Erklärung, dem Abnehmer gerichtet,
rückgängig zu machen.
Artikel 12:Versäumnis/Pflichtverletzung Aufhebung
1.Wenn ein Abnehmer eine oder mehrere seiner Verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber nicht erfüllen kann oder den Verpflichtungen zuwider
handelt, wennn den Konkurs über ihn verhängt wird, wenn er ein Moratorium nachsucht, wenn er unter Kuratel gestellt wird, wenn er hinscheidet,
wenn er in Liquidation tritt, entweder ihm Sicherheitarrest oder Pfändung auferlegt wird, so ist der Lieferant dazu berechtet die
Verkaufsvereinbarung oder den noch nicht ausgefürhten Teil dessen, rückgängig zu machen, ohne daß gerichtliche Einmischung erforderlich sein
Recht auf Schadenersatz, Kosten und Zinsen.
2.Bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen ist der Abnehmer in Versäumnis, einzig und allein, weil eine vereinbarte Frist verstrichen ist, dies
ohne daß eine einzige Aufforderungen erforderlich ist.
Artikel 13: Spesen
1.Alle Kosten, welche hervorgehen aus oder zusammenhängen mit Versäumnis oder irgendeiner Pflichtverletzung auf seiten des Abnehmers, wie
auch gerichtliche undaußergerichtliche und zudem die Kosten etwaiger Zustellungsurkunden und die Kosten die mit einem Konkursverfahren
verbunden sind, kommen zu Lasten des Abnehmers.
Artikel 14: Garantie
1.Defekte Einzelteile, der vom Lieferanten gelieferten Gütern fallen unter Garantie, wenn insofern und unter den Bedingungen und während der
Zeit, welche hierzu durch den Fabrikanten der Betreffende Enzelteile festgesetzt worden ist.
2.Defekte Einzelteile, welche unter Garantie fallen, werden ab Werk des Lieferanten versandt.
3.Ersatz eines defekten Einzelteils, welches unter Garantie fällt, geschieht nur nach Empfang dessen oder unter gleichzeitiger Abgabe des
defekten Einzelteils.
4.Montagekosten, Reise- und Aufenthalt-kosten, wie auch die Kosten von sonstigen für die Montage benötigten Materialien fallen nicht unter
Garantie und kommen zu Lasten des Abnehmers.
5.Unsachverständliches Verfahren mit, oder ungenügende Pflege der gelieferten Güter, die im weitesten Sinne, läßt das Recht des Abnehmers
auf Garantie von Rechtswegen verfalllen. Eines und das andere gilt auch, wenn der Abnehmer selbst Reparaturen an den gelieferten Gütern
vornimmt, sie ändert oder sie ändern läßt.
Artikel 15: Höhere Gewalt
1.Nebst dem Fallen, die Kraft des Gesetzes oder der geltenden Rechtsprechung als höhere Gewalt bezeichnet werden sollen, kann der
Lieferanten sich in jeden Fall doch nicht ausschließlich auf höhere Gewalt berufen und wohl in den nachfolgenden Fallen: Beschlagnahme welcher
Art und aus irgendwelchem Grund, bei Störungen im Betrieb des Lieferanten und bei der Lieferung, bei Brennstoffmangel, wie auch in sonstigen
unvorhergesehenen Umständen und Ereignissen innerhalb des Betriebs, oder bei Anlieferungen zum Lieferanten, uns auch bei den Spediteuren
deren Dienste der Fabrikant benötigt, weiter bei Arbeitseinstellungen und Ausschließung, Aus- oder Einfuhrbeschrän-kungen, Feuer oder Unfälle,
Abänderungen von relevanten Gesetzbestimmungen.
2.Wenn es sich um höhere Gewalt handelt, sind der Lieferant und Abnehmer beide berechtet die Ihnen obliegenden Verpflich-tungen gänzlich
oder teilweise, endgültig oder vorläufig zu annulieren, aufzuschieben oder die angegebene
Artikel 16:Haftung
1.Nicht mitgerechnet die Fälle in denen Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 14 Absatz 1 Anwendung finden, übernimmt der Lieferant die Haftung für die
von Abnehmer erlittenen Schäden, welche aus einem zurechnungs-fähigen Versäumnis in der Erfüllung der ihm obliegenden Vereinbarung
fortließen, wenn und insofern die Haftung durch seine Versicherung gedeckt wird, bis zu dem Auszahlungsbetrag der Versicherung.
2.Wenn die Versicherung aus irgendwelchem Grunde nicht auszahlt ist die Haftung des Lieferanten bis auf den Rechnungsbetrag von max. €
5000,00 beschränkt. (in Worten : fünftausend Euro)
3.Abweichend von der Bestimmung im ansatz 1 und Absatz 2 übernimmt der Lieferant keine Haftung für Verzögerungsschäden, für Schäden
mangelhafter Mitwirkung, Schäden geänderten Umstände und für Auskunft und Materialien des Abnehmers zufolge.
4.Im Falle einer unerlaubten Handlung des Lieferanten oder seinen Angestellten ist der Lieferant nur für Schadenersatz bei Tötung durch
Fahrlässigkeit oder Körperverletzung haftbar.In jenen Fällen ist die Haftung auf den versicherten Betrag von maximal € 907560 beschränkt.
5.Die in jenen Artikel aufgenommenen Beschränkungen der Haftpflicht des Lieferanten gelten nicht, wenn der Schaden absichtlich oder infolge
grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, oder Betriebsleitung verursacht worden ist.
6.Der Abnehmer verwahrt den Lieferanten gegen Haftbarkeiten von Dritten, welche direkt oder indirekt, mittelbar mit der Ausführung der
Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und Abnehmer zusammen-hängen.
Artikel 17:Anwendbares Recht/Gerichtsstand
1.In vorliegenden Fällen, wie auch auf alle Vereinbarungen, auf die diese Bedingungen sich beziehen werden, ist nur das Niederländische Recht
anwendbar.
2.Alle Streitigkeiten, fortfließend aus oder im Zusammenhang stehend mit betreffenden Bedingungen anwendbar sind, werden dem zuständigen
Richter des Gerichtsbezirk Rotterdam zur Schlichtung vorgelegt werden.
Artikel 18: festgelegte anwendbar.
1.Der Lieferant ist nie dem Abnehmer Schadenersatz verpflichtet , der infolge einer Betriebsstörung oder anderes entstehen könnte.
2.Eine Reklamation schiebt die Zahlungspflicht des Abnehmers nicht auf.